BERLIN TÜRK SEYAHAT ACENTALAR BIRLIGI
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VEREIN DER TÜRKISCHEN REISEAGENTUREN IN BERLIN (BETÜSAB) e. V.

 

 

SATZUNG

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “Verein der Türkischen Reiseagenturen in Berlin –

Berlin Türk Seyahat Acentaları Birligi (BETÜSAB) e.V.

 

Er hat seinen sitz in Berlin.

 

§ 2 Ideelle Grundlage und Zweck des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck,

a)     die beruflichen Vorteile der Mitglieder zu fördern, die Mitglieder über Entwicklungen 

         und Trends im Bereich des Tourismus zu informieren und für ihre gegenseitige

         Unterstützung zu sorgen.

b)     Die Interessen der Mitglieder gegenüber staatlichen und nicht- staatlichen Instituten zu

         vertreten.

c)      Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

 

Der Zweck des Vereins soll ferner erreicht werden durch Koordinierung der auf das gleiche Ziel gerichteten Aktivitäten privater und öffentlicher Stellen und durch enge Zusammenarbeit mit allen für Tourismus zuständigen Behörden und Institutionen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Tätigkeiten des  Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Sicherung der Zweckbestimmung

 

Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Verteilung von Gewinnanteilen oder zweckfremden Zuwendung und Vergütung aus Mitteln des Vereins an dessen Mitglieder oder andere Personen oder Einrichtungen sind ausgeschlossen.

 

Keine Person darf durch Verwaltungsausgeben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes oder bei Auflösung des Vereins dürfen nur die als Darlehen eingezahlten Beträge bzw. der gemeine Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerstattet werden.

   

§ 5 Mitgliedschaft

 

5.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Förder- und Ehrenmitglieder.

 

5.2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,

       die in Berlin eine Reiseagentur mit dem Schwerpunkt des Tourismus oder der Durch-

       führung sonstiger Reisen in das gebiet der Türkei betriebt. Nur sie haben Stimmrecht auf

       den Mitgliederversammlung.

 

       Der Aufnahmeantrag wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Der Vorstand ist Ver-

       pflichtet, Mitgliedschaftsanträge, die spätestens vier Wochen vor einer Mitglieder-

       versammlung eingegangen sind, auf die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung zu

     setzen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird schriftlich

       mitgeteilt, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

5.3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist,

       Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern. Sie haben kein Stimmrecht.

 

5.4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen (Mitglieder und nicht Mitglieder)

      ernannt werden, die sich um den Verein oder um die allgemeine Förderung des Ver-

       einsziels verdient gemacht haben

 

5.5. Die Mitgliedschaft endet durch

 

      a)  jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

      b) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

      c)  Aufgabe des Geschäftsbetriebes des Mitglieds und

      d)  Ausschluss aus dem Verein. 

 

5.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn durch das Mitglied das Ansehen des

       Vereins geschädigt worden ist, oder wenn das Mitglied einen groben Verstoß gegen 

       Satzung oder die Aufgaben des Vereins vorgenommen hat, oder wenn seitens des 

       Mitglieds Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotzt zweimaliger 

       Aufforderung nicht erfüllt worden sind.

 

§ 6 Vereinsvermögen

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags  für ordentliche Mitglieder sowie für Fördermitglieder wird von der Mitfliederversammlung festgesetzt  Dieser Punkt muss in der Einladung genannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

In begründeten Fällen kann der Vorstand die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer von bis zu sechs Monaten stunden.

 

Weitere Mittel zur Durchführung der in § 2 der Satzung genannten Aufgaben erhält der Verein aus freiwilligen Zuwendungen seiner Mitglieder sowie durch die Organisationskosten-Beiträge für Seminare und Informationskurse.

 

Sämtliche Einkünfte des Vereins einschließlich der Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen der Mitglieder und Förderer des Vereins dürfen nur zur Durchführung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind ;

 

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

c)    die Kassenprüfer.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

8.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern, die spätestens 

       am Tag der Mitgliederversammlung ihren Mitgliedsbeitrag geleistet haben, zusammen.

 

8.2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal in Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen,

       ansonsten dann, wenn es die einfache Mehrheit des Vorstandes oder der Kassenprüfer

       /innen für die Belange des Vereins für notwendig erachtet, oder wenn es von mindestens

      einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

8.3. Alle zwei Jahre im ersten Quartal eines des Jahres, muss eine Mitgliederversammlung 

       abgehalten werden, die den Vorstand und die Kassenprüfer wählt (Wahlmitgliederver-

       sammlung).

 

8.4. Stimmrecht haben nur die ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied kann das

       Stimmrecht für jeweils ein weiteres ordentliche Mitglied ausüben, sofern dies der

       Versammlungsleitung schriftlich mitgeteilt wird.

 

8.5. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorstad unter

       Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen

       schriftlich einzuladen.

       Anträge zur Aufnahme oder Ausschluss von Mietgliedern sowie Anträge zur Satzungs-

       änderung oder Auflösung des Vereins können nur dann abgestimmt werden, wenn sie mit

       der Einladung verschickt worden sind.

 

8.6. Die Wahlmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

       Mitglieder vertreten sind,  andere Mitgliederversammlungen sind, sofern die Satzung keine

       andere Regelung vorsieht, mit den Stimmen der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

       Kommt die Wahlmitgliederversammlungen diese Mehrheit nicht zustande, findet vier

       Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung statt, die mit den Stimmen der

      vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierzu ist schriftlich einzuladen.

 

Sofern in dieser Satzung keine andere Reglung vorgesehen ist, beschließt die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet.

 

Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird ohne Diskussion eine geheime Abstimmung vorgenommen.

 

8.7. Zur Leitung der Mitgliederversammlung wird ein/e Versammlungsleiter/in, eine/e

       stellvertretende Versammlungsleiter/in sowie ein/e Protokollführer/in gewählt.   

8.8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem/r

       Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in unterschrieben wird. Die Mitglieder

       können das Protokoll jederzeit einsehen.

 

8.9. Die aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)   Wahl der Versammlungsleitung

b)   Feststellung der Tagesordnung

c)   Bericht der Kassenprüfer/innen

d)   Bei Wahlmitgliederversammlungen:

       -     Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Verstandes und des Berichts der

             Kassenprüfer/innen

       -     Diskussion der Berichte

       -     Entlastung des Vorstandes

       -     Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

e)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschussanträge

f)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g)   Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

h)   Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

i)    Beschlussfassung über weitere Anträge.

 

§ 9 Der Vorstand

 

9.1. Der Vorstand besteht aus

 

a.    dem/r Vorsitzenden

b.    dem/r stellvertretenden Vorsitzenden

c.    dem/r Kassenwart/in

d.    dem/r Schriftführer/in

e.    sowie drei Beiitzer/in

      

       Außerdem werden drei Nachrücker/innen gewählt. 

      

       Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Sie werden jeweils 

       für zwei Jahre gewählt.

 

9.2. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassenwart/in und der/die 

       Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

 

9.3. Scheiden direkt gewählte Vorstandsmitglieder (9.1., a-d) aus, so beschließt der Vorstand

       die Aufgabenteilung mit einfacher Mehrheit.

 

9.4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes nach § 9.1. (außer den

       Nachrückern).

       Der Verein wird durch den/r Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

       und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich

       vertreten.

9.5. Das Geldverkehr des Vereins wird von dem/der Kassenwart/in gemeinsam mit dem/r

       Vorsitzenden bzw. dem/r stellvertretenden Vorsitzenden erledigt

9.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (keine Nachrücker) anwesend sind.

       Er beschließt  mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

9.7. Der Vorstand führt nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-

       versammlung die Geschäfte des Vereins.

 

       Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)   die Verwaltung des Vereinsvermögens,

b)   die Einberufung der Sitzungen der Vereinsorgane

c)   der Vollzug der Beschlüsse der Vereinsorgane,

d)   die Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der 

      Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

e)   Weiterleitung der Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft an die Mitglieder-versammlung,

f)    Weiterleitung von Ausschussanträgen an die Mitgliederversammlung,

g)   Stundung von Mitgliedsbeiträgen,

h)   Entscheidung über die Förder- und Ehrenmitgliedschaft,

i)     Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Personen.

 

§ 10 Kassenprüfer/innen

 

10.1 Die Wahlmitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer/innen und zwei Nachrücker

         /innen. Sie werden für jeweils ein Jahr gewählt.

 

         Sie werden in einem Wahlgang gewählt und entsprechend der auf sie entfallenen

         Stimmen geordnet.

10.2. Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Bücher mindestens einmal

         in Jahr zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ihnen jederzeit Einsicht in die dies-

         bezüglichen Vereinsunterlagen zu gewähren.

 

 

BETÜSAB  | info@betusab.de